Einspeisevergütung 2025: Neue Vergütungssätze, Pflichten & Förderung für PV-Anlagen

Inhaltsverzeichnis

Jetzt informieren: Was ändert sich bei der Einspeisevergütung 2025? Neue Vergütungssätze, Pflichten wie Smart Meter & Anmeldung – kompakt erklärt für private Solaranlagen bis 100 kW.

Was ist die Einspeisevergütung?

Nicht nur auf den ersten Blick brillant: Wer sowieso eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach hat – oder dies plant – hat über die Einspeisevergütung die Möglichkeit, die Anlage zusätzlich zu monetarisieren. Dies sorgt nicht nur für eine schnellere Amortisierung der Anlage, sondern demokratisiert auch den benötigten Strom für die Energiewende. Allerdings ist seit der Ursprungsidee der Einspeisevergütung Ende der 80er Jahre viel passiert: Anlagen wurden effizienter, energiepolitische Unabhängigkeit relevanter und Ökologie wichtiger. Und auch in der kurzfristigen Historie haben sich vor allem durch Veränderungen in der Bundespolitik und damit der Gesetzgebung einige Änderungen ergeben.

Wir klären daher in diesem Artikel: Worauf kommt es bei der Einspeisevergütung an – sowohl für aktuelle als auch künftige PV-Anlagen? Was sind die Unterschiede zwischen Einspeisevergütung und Direktvermarktung? Und natürlich: welche aktuellen Gesetze sind Treiber für Veränderung? Ein Rundumschlag.

Gesetzliche Grundlage: EEG 2023 vs. 2025

Die gesetzliche Grundlage für die Einspeisevergütung ist das EEG („Heizungsgesetzt“). In diesem beziehen sich verschiedene Artikel auf die Einspeisevergütung – zugegeben, jetzt wird es etwas theoretisch, aber versprochen, wird ordnen das nachher zusammen ein:

  • Das Solarpaket I (Mai 2024) macht Solaranlagen auf Dächern attraktiver: Es gibt mehr Geld für eingespeisten Strom, weniger Pflicht zur Direktvermarktung bis 400 kWp und Ausschreibungen erst ab 750  Alte Module dürfen leichter ersetzt werden. Stromüberschuss über 100 kWp bleibt meist ohne Vergütung.
  • Negative Strompreise (“Solarspitzen-Gesetz” 2025): Neue Solaranlagen bekommen seit dem 25. Februar 2025 kein Geld mehr für Strom, der bei negativen Börsenpreisen eingespeist wird – selbst wenn das nur 15 Minuten dauert. Als Ausgleich wird die Förderzeit verlängert. Ältere Anlagen bleiben bei der alten Regel. Wer freiwillig wechselt, erhält einen Zuschlag.
  • Smart-Meter-Pflicht und Steuerbarkeit: Ab 2025 müssen neue PV-Anlagen über 7 kW mit Smart Meter und Fernsteuerung ausgestattet sein, damit Netzbetreiber bei Bedarf eingreifen kö Ohne Smart Meter gilt vorerst ein Einspeiselimit von 60 %. Balkonmodule sind ausgenommen. Das Ziel: Netz stabil halten und Eigenverbrauch besser steuern.
  • Solarpaket II (geplant): Die neue Bundesregierung plant, den Vorschlag der alten Regierung weiterzuführen mit dem Solarpaket II bürokratische Hürden beim Netzanschluss abzubauen, Energy Sharing zu ermöglichen und die Digitalisierung voranzutreiben. Speicher sollen besser integriert, Balkonkraftwerke erleichtert und die Direktvermarktung schrittweise ausgeweitet werden. Ziel: 215 GW Solar bis 2030. Allerdings noch Zukunftsmusik, im traditionell Bürokratie-Abbau-schwachen Deutschland.

Jetzt haben wir die aktuelle juristische Grundlage geschaffen. Was das konkret für Sie als Verbraucher bedeutet? Weiterlesen!

Die aktuellen Vergütungssätze 2025

Nun reden wir über Zahlen: Seit dem 1. Februar 2025 gelten neue Einspeisevergütungssätze für PV-Dachanlagen mit bis zu 100kWp, abhängig von der Anlagengröße und davon, ob der Strom vollständig (Volleinspeisung) oder nur anteilig (Teileinspeisung) eingespeist wird. Dachanlagen erhalten dabei höhere Vergütungssätze als Freiflächenanlagen. Für typische private Solarstromanlagen bis 100kWp gelten folgende Tarife:

Anlagengröße Teileinspeisung (Überschuss) Volleinspeisung (komplett)
Bis 10 kWp 7,94 Ct/kWh 12,60 Ct/kWh
10–40 kWp 6,88 Ct/kWh 10,56 Ct/kWh
40–100 kWp 5,62 Ct/kWh 10,56 Ct/kWh

Diese Sätze gelten ausschließlich für Neuanlagen, die zwischen dem 1. Februar und 31. Juli 2025 ans Netz gehen. Für Balkonkraftwerke (< 2 kW) gibt es keine feste Vergütung – sie sind realistischerweise auf Eigenverbrauch ausgelegt. Freiflächenanlagen und ähnliche („sonstige“) Anlagen erhalten einen pauschalen Satz von 6,39 Ct/kWh. Ab dem 1. August 2025 sinken die Vergütungssätze alle sechs Monate automatisch um 1 % (EEG-Degression).

Wichtig: Wer eine Anlage innerhalb des genannten Zeitraums in Betrieb nimmt, sichert sich den gültigen Vergütungssatz für 20 Jahre, was langfristige Planungssicherheit schafft.

Wer hat Anspruch auf die Einspeisevergütung?

Bevor wir uns anschauen, ob sich die Einspeisevergütung lohnt, betrachten wir die Grundlage und schauen uns an, wer überhaupt Anspruch hat. Dies gliedert sich in einige Unterbereiche:

Für Privatpersonen relevant: Anlagen bis 100 kWp
Photovoltaikanlagen mit bis zu 100 kW installierter Leistung dürfen 2025 weiterhin die feste Einspeisevergütung nach dem EEG nutzen. Der erzeugte Strom wird über einen Zweirichtungszähler ins öffentliche Netz eingespeist. Der örtliche Netzbetreiber ist verpflichtet, diesen Strom abzunehmen und gemäß EEG zu vergüten – ganz ohne eigenen Antrag bei einer Behörde. Wichtig ist jedoch, dass die Besitzer der PV-Anlage dem Netzbetreiber im Rahmen der Inbetriebnahme mitteilen, ob sie eine Teil- oder Volleinspeisung wünschen. Richtlinien für Anlagen über 100 kWp – entspricht einer Fläche von rund 300m2 – sind für die allermeisten Privatpersonen nicht relevant, weshalb wir sie hier ausklammern.

Technische Voraussetzungen
Ab 2025 gilt: Neue Anlagen über 7 kW müssen mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter mit Gateway) ausgestattet sein. Bis zur Nachrüstung darf die Einspeisung nur 60 % der Anlagenleistung betragen. Zudem sind alle Komponenten netzkonform zu zertifizieren und müssen ab 2025 im ZEREZ-Register hinterlegt werden. Auch kleinere PV-Anlagen müssen technische Anschlussbedingungen wie die VDE-Norm einhalten.

Da das Thema Pflichten in der energetischen Sanierung immer wichtiger wird, empfehlen wir folgenden Artikel zum Thema Sanierungspflicht:

Organisatorische Voraussetzungen
Vor Inbetriebnahme muss die Anlage beim Netzbetreiber angemeldet und im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur eingetragen werden – ohne diese Meldung gibt es keine Vergütung. Auch eine Netzanschlusszusage ist Pflicht. Viele Solarteure übernehmen diese Schritte als Service, einfach im Voraus besprechen.

Änderungen 2025
Jetzt wird es aktuell: Im Jahr 2025 dürfen PV-Anlagen bis 100 kW weiterhin frei wählen, ob sie feste Vergütung oder freiwillige Direktvermarktung nutzen wollen. Ab 2027 wird sich das ändern: Dann gilt die Direktvermarktungspflicht schrittweise bereits ab 25 kW. Neu ist außerdem die Pflicht zum Smart Meter und die Reduzierung der Einspeiseleistung bei fehlender Technik.

Zwischenfazit
Wer 2025 eine PV-Anlage bis 100 kW installiert, hat weiterhin Anspruch auf die feste Einspeisevergütung – sofern alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Frühzeitige Planung und fachgerechte Installation sorgen dafür, dass keine Vergütung verloren geht und die Anlage langfristig wirtschaftlich betrieben werden kann.

Lohnt sich die Einspeisevergütung 2025 noch?

Jetzt haben wir geklärt, wer Anspruch hat. Nun versuchen wir das Ganze mit einem Rechenbeispiel zu verdeutlichen: Eine typische PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus hat etwa 15 kW Leistung und erzeugt jährlich rund 14.000 kWh Strom. Wer den Strom zum Teil selbst nutzt (Teileinspeisung), würde dafür im Schnitt etwa 7,6 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde bekommen – das macht rund 1.140 Euro im Jahr. Bei Volleinspeisung liegt die Vergütung bei durchschnittlich 11,6 Cent, also ca. 1.740 Euro jährlich. Die Vergütung ist für 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme garantiert – ein großer Vorteil für Planung und Wirtschaftlichkeit. Allerdings: Das sind Annahmen, welche den Eigenverbrauch vereinfachen. Abhängig von Ihrem individuellen Stromverbrauch und natürlich auch der Größe der Anlage, verändern sich diese Angaben. Dazu spielen weitere „harte“ Faktoren wie die Entwicklung von Strompreisen, Speicherlösungen und Inflation eine Rolle. Auch „weiche“ Faktoren – primär die große Unabhängigkeit – müssen natürlich in die Analyse aufgenommen werden.

Unsere Empfehlung daher: Um herauszufinden, ob eine PV-Anlage im ersten Schritt und eine Einspeisevergütung im zweiten sich 2025 für Sie lohnen, lassen Sie eine Energieberatung durchführen. Diese bezieht alle oben erläuterten Faktoren und ihre individuelle Ausgangslage mit ein.

Wenn Sie wissen möchten, wie unsere Energieberatungen typischerweise ablaufen, empfehlen wir Ihnen dieses Video:

So beantragen Sie die Einspeisevergütung 2025

Und so beantragen Sie die Einspeisevergütung 2025:

  1. Netzanschluss beantragen:
    Ansprechpartner ist der örtliche Verteilnetzbetreiber (VNB) (z.  Netze BW, E.ON, Westnetz). Vor der Installation wird ein Netzanschlussantrag gestellt – meist über ein Formular auf der VNB-Website. Dazu gehören technische Angaben (z. B. Wechselrichter, kWp-Leistung). Der VNB prüft die Netzkapazität und erteilt eine Netzanschlusszusage.
  2. Anlage installieren & in Betrieb nehmen:
    Der Solateur installiert die Anlage. Die Inbetriebnahme (inkl. Zählersetzung und ggf. Smart Meter) erfolgt durch eine Elektrofachkraft in Absprache mit dem Netzbetreiber. Dabei wird ein Inbetriebnahmeprotokoll Entscheidend: Hier wird auch festgelegt, ob Teil- oder Volleinspeisung erfolgt.
  3. Registrierung & Pflichten erfüllen:
    Spätestens zur Inbetriebnahme muss die Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert sein – ohne diese Meldung kein Vergütungsanspruch. Bei neuen Anlagen ist ab 2025 zusätzlich ein technisches Zertifikat im ZEREZ-Register Die meisten Solarteure übernehmen diese Schritte.
  4. Vergütungsabrechnung durch den Netzbetreiber:
    Sobald alle Daten vorliegen, erstellt der Netzbetreiber die monatlichen Abschlagszahlungen. In der Regel erfolgt die erste Zahlung 1–2 Monate nach Inbetriebnahme. Ein formeller Vergütungsvertrag ist nicht zwingend, wird aber oft zur Abstimmung von Zahlungsmodalitäten verschickt.
  5. Steuerliche Behandlung & Mitteilungspflichten:
    Einnahmen aus der Einspeisevergütung sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Für Anlagen bis 10 kW gilt seit 2023 jedoch meist eine Steuerbefreiung. Änderungen an der Anlage (z.  Wechsel von Voll- zu Teileinspeisung) müssen dem Netzbetreiber unverzüglich gemeldet werden.

Fazit: Hauptansprechpartner im gesamten Ablauf ist der Netzbetreiber. Wer alle technischen und formellen Schritte korrekt umsetzt, erhält die EEG-Vergütung automatisch – ohne eigenen Antrag bei einer Behörde. Versäumnisse bei Anmeldung oder Technik können jedoch zu Kürzungen führen.

Fazit: Jetzt informieren, später profitieren

Die Einspeisevergütung 2025 bietet privaten Betreibern einer PV-Anlage bis 100 kW langfristige Planungssicherheit: Wer seine Anlage korrekt beim Netzbetreiber anmeldet, technisch den Vorgaben (z. B. Smart Meter, Zählerwechsel, MaStR-Registrierung) entspricht und alle Fristen einhält, profitiert 20 Jahre lang von festen Tarifen. Wichtigster Ansprechpartner bleibt dabei der lokale Netzbetreiber – er koordiniert den Anschluss und zahlt die Vergütung. Trotz neuer Regelungen wie der 60 %-Begrenzung oder Nullvergütung bei negativen Preisen lohnt sich Photovoltaik weiterhin – vor allem in Kombination mit Eigenverbrauch und Speicherlösungen.

Wie lange gilt die Einspeisevergütung für eine neue PV-Anlage?

Die Einspeisevergütung gilt für 20 volle Kalenderjahre plus das Jahr der Inbetriebnahme. Negative Börsenpreise können diese Laufzeit verlängern.

Bei Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2025 beträgt die Vergütung:

  • 7,94 Ct/kWh bei Teileinspeisung (Überschuss),

  • 12,60 Ct/kWh bei Volleinspeisung.

  • Teileinspeisung bedeutet, ein Teil des Solarstroms wird selbst verbraucht, der Überschuss eingespeist.

  • Volleinspeisung heißt, der gesamte Strom wird ins Netz eingespeist. Dafür gibt es einen höheren Vergütungssatz.

Für Neuanlagen ab dem 25. Februar 2025 entfällt die Vergütung bereits bei einer Viertelstunde mit negativem Preis. Die entgangene Zeit wird jedoch am Ende der 20 Jahre nachgeholt.

Die Anlage muss:

  • ans öffentliche Netz angeschlossen sein,

  • im Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragen sein,

  • die technischen Normen erfüllen,

  • ggf. mit Smart Meter und Steuerbox ausgestattet sein (ab 7 kW Leistung).

Nein. Für Anlagen unter 2 kW (z. B. Balkonmodule) gibt es keine Einspeisevergütung. Diese dienen primär dem Eigenverbrauch.

Eigenverbrauch ist wirtschaftlich attraktiv, da keine EEG-Umlage mehr anfällt. Speicherlösungen helfen, den Eigenverbrauch zu erhöhen und Vergütungsausfälle bei negativen Preisen zu vermeiden.

Bereits vor der Installation muss der Netzanschluss beim Verteilnetzbetreiber beantragt werden. Die Anlage darf nur von einer Elektrofachkraft in Betrieb genommen werden.

Der Netzbetreiber zahlt in der Regel monatliche Abschläge, fällig spätestens zum 15. des Folgemonats, sowie eine Jahresabrechnung bis zum 28. Februar.

Ab dem 1. August 2025 sinken die Vergütungssätze alle sechs Monate um 1 %. Diese Absenkung betrifft jedoch nur neue Anlagen – bestehende behalten ihren Tarif für 20 Jahre.

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Sebastian Schmidt

Als Geschäftsführer der Deutschen Sanierungsberatung (dsb) leite ich das Unternehmen mit dem Ziel, Eigenheimbesitzern umfassende und verlässliche Beratung rund um Sanierung und Energieeffizienz zu bieten. Ich setze mich dafür ein innovative Lösungen und nachhaltige Konzepte für die Bau- und Immobilienbranche zu entwickeln. Mein Fokus liegt auf klarer Kommunikation und der Förderung eines engagierten Teams, um unseren Kunden bestmögliche Unterstützung und Vertrauen zu gewährleisten. Neben meiner beruflichen Tätigkeit engagiere ich mich für Umweltprojekte und die Förderung von Fachkräften im Bauwesen.
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